Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Förderschülerbetreuungsverordnung
SächsFöSchülBetrVO§ 4 Personalschlüssel
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsF%C3%B6Sch%C3%BClBetrVO/4#abs-1 (1) Die Einrichtungen müssen über eine ausreichende Anzahl pädagogischer Fachkräfte für die Leitung und die Arbeit mit Kindern verfügen. Die Arbeit der Fachkräfte kann unter deren Anleitung durch weitere geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie durch Eltern unterstützt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsF%C3%B6Sch%C3%BClBetrVO/4#abs-2 (2) Es sollen folgende Personalschlüssel nicht unterschritten werden:
1. für Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 eine vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft für zwölf Schülerinnen und Schüler sowie eine Nachtwache für bis zu 30 Schülerinnen und Schüler, bezogen auf eine Öffnungszeit des Heimes von Montag bis Freitag an 250 Betreuungstagen jährlich bei 8 Stunden Nachtwache und durchschnittlich 4 Stunden Beschulung pro Betreuungstag; aufgrund der besonderen Betreuungserfordernisse in den Heimen eine tägliche Doppelbesetzung der Gruppen mit pädagogischen Fachkräften von 4 Stunden,
2. für Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 und bei einer Betreuung nach § 1 Absatz 2
a)
0,8 vollbeschäftigte pädagogische Fachkräfte für 15 Schülerinnen und Schüler bezogen auf eine 5-stündige Betreuung,
b)
0,9 vollbeschäftigte pädagogische Fachkräfte für 15 Schülerinnen und Schüler bezogen auf eine 6-stündige Betreuung,
c)
0,054 vollbeschäftigte pädagogische Fachkräfte für mittelbare pädagogische Tätigkeiten für je eine einzusetzende vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft,
d)
0,04 vollbeschäftigte pädagogische Fachkräfte für je eine einzusetzende vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft nach den Buchstaben a und b zum Vorhalten zusätzlichen Personals,
3. eine pädagogische Fachkraft zur Leitung einer Einrichtung für je zehn einzusetzende vollbeschäftigte pädagogische Fachkräfte.
Das Landesjugendamt kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Bemessungsgrundlage für eine vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft ist eine 40-stündige Wochenarbeitszeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsF%C3%B6Sch%C3%BClBetrVO/4#abs-3 (3) Pädagogischen Fachkräften ist für mittelbare pädagogische Tätigkeiten mindestens
1. 1 Stunde bei einem Beschäftigungsumfang ab 22 Stunden in der Woche,
2. 2 Stunden bei einem Beschäftigungsumfang ab 34 Stunden in der Woche
innerhalb dieses Beschäftigungsumfangs zur Verfügung zu stellen. Zeit für Leitungstätigkeit bleibt unberücksichtigt.