Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Förderschülerbetreuungsverordnung
SächsFöSchülBetrVO§ 2 Trägerschaft
Stand: 26.08.2026
Einrichtungen können
1. von den jeweiligen Schulträgern im Sinne von § 22 des Sächsischen Schulgesetzes ,
2. wenn ein Landkreis Schulträger ist, von seinen kreisangehörigen Gemeinden oder
3. von einem Träger der freien Jugendhilfe
betrieben werden.