Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft
SächsFrTrSchulG§ 14 Umfang
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulG/14#abs-1 (1) Der Zuschuss wird für jede Schülerin und jeden Schüler eines Bildungsgangs als jährlicher Pauschalbetrag (Schülerausgabensatz) gewährt. Er setzt sich aus folgenden Teilbeträgen je Schülerin oder Schüler zusammen:
1. den Personalausgaben für Lehrkräfte,
2. den Personalausgaben für pädagogische Unterrichtshilfen an Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Sehen, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung oder emotionale und soziale Entwicklung,
3. den Personalausgaben für Schulverwaltungsassistenz sowie
4. den Sachausgaben; dies sind die Ausgaben für Sachmittel, sonstiges nichtpädagogisches Personal, Verwaltung und sonstige Leistungen.
Die Teilbeträge gemäß Satz 2 Nummer 1 bis 4 sind anhand der Absätze 2 bis 6 sowie der Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 6 bis 14a zu ermitteln. Der Teilbetrag gemäß Satz 2 Nummer 4 ergibt sich aus Absatz 6.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulG/14#abs-2 (2) Ein Schülerausgabensatz wird für jede Schülerin und jeden Schüler gewährt, der an der Schule beschult wird. Dabei gelten folgende Maßgaben:
1. Eine Schülerin oder ein Schüler wird beschult, wenn sie oder er am maßgeblichen Stichtag aufgrund eines Vertragsverhältnisses am Unterricht teilnimmt oder entschuldigt nicht teilnimmt. Ist das Vertragsverhältnis am Stichtag bereits gekündigt und hat die Schülerin oder der Schüler den Schulbesuch am Stichtag bereits endgültig beendet oder abgebrochen, gilt sie oder er nicht als beschult.
2. Verlängert der Schulträger die Ausbildungsdauer, erhält er den Zuschuss nur für die Dauer des Bildungsgangs an einer Schule in öffentlicher Trägerschaft.
3. Wird eine Schülerin oder ein Schüler mit durch die Schulaufsichtsbehörde festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf teilweise an einer Schule in öffentlicher Trägerschaft statt an der Schule in freier Trägerschaft unterrichtet, verringert sich der Schülerausgabensatz entsprechend. Für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der ohne durch die Schulaufsichtsbehörde festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf an einer Förderschule in freier Trägerschaft unterrichtet wird, erhält der Schulträger den Schülerausgabensatz der Schulart, die die Schülerin oder der Schüler ohne Unterrichtung an einer Förderschule besuchen würde.
4. Für eine Schülerin oder einen Schüler mit Schwerstmehrfachbehinderung einer Förderschule erhöht sich der gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und gegebenenfalls der gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu gewährende Teilbetrag für zusätzliche pädagogisch notwendige Leistungen nach Maßgabe von Art und Umfang der Behinderung um 100 Prozent; die Schulaufsichtsbehörde stellt die Schwerstmehrfachbehinderung aufgrund fachlicher Gutachten fest.
5. Für eine Schülerin oder einen Schüler mit durch die Schulaufsichtsbehörde festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, die oder der an einer allgemeinbildenden Schule mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde inklusiv unterrichtet wird, erhält der Schulträger den Schülerausgabensatz oder den nach Nummer 4 erhöhten Schülerausgabensatz des Förderschultyps, den die Schülerin oder der Schüler ohne inklusive Unterrichtung besuchen würde; dies gilt ab dem Zeitpunkt, für den die Schulaufsichtsbehörde das Vorliegen der personellen, sächlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die inklusive Unterrichtung feststellt. Findet die inklusive Unterrichtung an einer berufsbildenden Schule statt, gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Schulträger den Schülerausgabensatz oder den nach Nummer 4 erhöhten Schülerausgabensatz des Förderschwerpunkts erhält, den die Schülerin oder der Schüler vor Beginn der berufsbildenden Unterrichtung besucht hat oder ohne inklusive Unterrichtung besucht hätte; Gleiches gilt für die Unterrichtung an Schulen des zweiten Bildungsweges.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulG/14#abs-3 (3) Die Personalausgaben für Lehrkräfte je Schülerin oder Schüler berechnen sich wie folgt:
(Unterrichtsstunden mal Jahresentgelt) geteilt durch (Jahreslehrerstunden mal Klassenstufen mal Zahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse) mal 0,9 mal bedarfserhöhender Faktor Formel
Unterrichtsstunden x Jahresentgelt x 0,9 x bedarfserhöhender Faktor.
Jahreslehrerstunden x Klassenstufen x Zahl der Schülerinnen
und Schüler je Klasse
Bei allgemeinbildenden und berufsbildenden Förderschulen wird der Faktor 0,9 durch den Faktor 1,0 ersetzt. Der bedarfserhöhende Faktor im Schuljahr 2025/2026 beträgt
1. für Grundschulen: 1,2559;
2. für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Sehen: 1,2171;
3. für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Hören: 1,1118;
4. für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung: 1,1181;
5. für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung: 1,0966;
6. für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen: 1,1200;
7. für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache: 1,1189;
8. für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung: 1,1433;
9. für Klinik- und Krankenhausschulen: 1,1944;
10. für Oberschulen außer Oberschulen+ und Abendoberschulen: 1,2718;
11. für die Primarstufe einer Oberschule+: 1,2559; für die Sekundarstufe I einer Oberschule+: 1,2718;
12. für Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs: 1,1629;
13. für Gemeinschaftsschulen: 1,2211;
14. für berufsbildende Schulen: 1,1621.
Das Jahresentgelt ist das im jeweiligen Schuljahr für Lehrkräfte einschließlich Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen gezahlte durchschnittliche Bruttoentgelt zuzüglich der pauschalierten Arbeitgeberanteile zu den Zweigen der Sozialversicherungen sowie zur Zusatzversorgung an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder; berücksichtigt werden die angestellten und beamteten Lehrkräfte in der jeweiligen Schulart; dabei werden die an Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen geltenden Entgeltgruppen und die den geltenden Besoldungsgruppen entsprechenden Entgeltgruppen herangezogen. Für die Schularten im berufsbildenden Bereich wird nur ein Jahresentgelt errechnet. Für die Schulart Gemeinschaftsschule wird das Jahresentgelt gebildet aus vier Zwölfteln des Jahresentgeltes für die Grundschule, drei Zwölfteln des Jahresentgeltes für die Oberschule und fünf Zwölfteln des Jahresentgeltes für das Gymnasium. Für die Schulart Oberschule+ wird in der Primarstufe das Jahresentgelt für die Grundschule, in der Sekundarstufe I das Jahresentgelt für die Oberschule angesetzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulG/14#abs-4 (4) Die Personalausgaben für pädagogische Unterrichtshilfen berechnen sich, indem das durchschnittliche Jahresentgelt mit den für entsprechende Schulen in öffentlicher Trägerschaft geltenden Stellenanteilen je Klasse multipliziert und durch die Zahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse geteilt wird. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulG/14#abs-5 (5) Die Personalausgaben für Schulverwaltungsassistenz berechnen sich, indem die Summe der gezahlten Bruttoentgelte für Schulverwaltungsassistentinnen und Schulverwaltungsassistenten an Schulen in öffentlicher Trägerschaft zuzüglich der tatsächlich gezahlten Arbeitgeberanteile zu den Zweigen der Sozialversicherungen sowie zur Zusatzversorgung an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder im jeweiligen Schuljahr durch die Zahl der Schülerinnen und Schüler an Schulen in öffentlicher Trägerschaft des jeweiligen Schuljahres geteilt wird.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulG/14#abs-6 (6) Die Sachausgaben gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 betragen im Schuljahr 2025/2026 je Schülerin oder Schüler
1. einer Grundschule: 1 950 Euro;
2. einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sehen: 6 918 Euro;
3. einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Hören: 6 158 Euro;
4. einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung: 7 363 Euro;
5. einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung: 9 536 Euro;
6. einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen: 4 094 Euro;
7. einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache: 5 372 Euro;
8. einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung: 6 855 Euro;
9. einer Klinik- und Krankenhausschule: 1 341 Euro;
10. einer Oberschule außer Oberschule+:1 967 Euro;
11. der Primarstufe einer Oberschule+: 1 950 Euro;
der SekundarstufeI einer Oberschule+: 1 967 Euro;
12. eines Gymnasiums: 2 103 Euro;
13. einer Gemeinschaftsschule: 2 018 Euro;
14. einer berufsbildenden Schule in Vollzeit, außer berufsbildende Förderschule: 2 028 Euro;
15. in einem Bildungsgang gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 der Schulordnung Berufsschule vom 14. März 2023 (SächsGVBl. S. 92), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. April 2025 (SächsGVBl. S. 153) geändert worden ist, und in berufsvorbereitenden Maßnahmen der Arbeitsagentur, außer in Bildungsgängen an berufsbildenden Förderschulen: 811 Euro;
16. einer Abendoberschule: 682 Euro;
17. eines Abendgymnasiums: 1 901 Euro;
18. eines Kollegs: 2 103 Euro.
Für berufsbildende Förderschulen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Schulträger für Schülerinnen und Schüler in einer Vollzeitausbildung den Sachausgabenbetrag für die allgemeinbildende Förderschule erhält, die die Schülerin oder der Schüler aufgrund ihres oder seines durch die Schulaufsichtsbehörde festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs besuchen würde. Für Schülerinnen und Schüler in einem Bildungsgang gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 der Schulordnung Berufsschule und in berufsvorbereitenden Maßnahmen der Arbeitsagentur erhält der Schulträger zwei Fünftel dieses Betrages. Die Beträge werden durch das Staatsministerium für Kultus schuljährlich unter Berücksichtigung der Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 14a angepasst; es wird auf volle Eurobeträge gerundet. Es wird auf volle Eurobeträge gerundet.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulG/14#abs-7 (7) Pflegeschulen erhalten einen Investitionszuschuss. Dieser beträgt im Schuljahr 2025/2026 je Schülerin oder Schüler in Vollzeit 331 Euro. Für Schülerinnen und Schüler in einer Teilzeitausbildung erhält der Schulträger den Betrag, der sich ergibt, wenn der Gesamtbetrag für die dreijährige Vollzeitausbildung durch die Dauer der Teilzeitausbildung geteilt wird. Für die Gewährung des Investitionszuschusses gelten § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 bis 6 und § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 sowie 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 6 Satz 4 und 5 entsprechend.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulG/14#abs-8 (8) Auf der Grundlage der Kostenentwicklung des Schulwesens in öffentlicher Trägerschaft und unter Einbeziehung der tatsächlichen Entwicklung des Schulwesens in freier Trägerschaft überprüft die Staatsregierung kontinuierlich, ob Anlass für eine Änderung der Absätze 1 bis 7 besteht, und berichtet spätestens nach Ablauf von drei Schuljahren darüber dem Landtag.