Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft
SächsFrTrSchulG§ 20 Rechtsverordnungen
Stand: 26.08.2026
Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen zu erlassen über
1. die Genehmigung und Anerkennung von Ersatzschulen, wobei deren pädagogische Freiheit mit Blick auf die Gleichwertigkeit der Bildungsgänge zu berücksichtigen ist;
2. die Anzeige und Anerkennung von Ergänzungsschulen;
3. die Prüfungsordnungen;
4. die Aufnahme, Versetzung, Prüfung und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der anerkannten Ersatzschulen;
5. Aufbewahrungspflichten für schulbezogene Unterlagen und Dateien des Schulträgers, die für die Genehmigungsanforderungen, die Anerkennungsanforderungen und die staatliche Finanzhilfe maßgeblich sind, auch über die Zeit des Betriebs der Schule hinaus; dabei können insbesondere Fristen für die Aufbewahrung bestimmt werden;
6. das Antragsverfahren für die Genehmigung, die Anerkennung und die staatliche Finanzhilfe für Ersatzschulen; dabei können der zeitliche und organisatorische Ablauf der Verfahren, die vorzulegenden Unterlagen zur Ermittlung der Voraussetzungen nach den §§ 5, 6, 8 und 13, des Umfangs gemäß § 14 sowie Stichtage, insbesondere zur Ermittlung der Schülerzahl, und Ausschlussfristen bestimmt werden;
7. das Nähere zu § 13 Absatz 5;
8. die Zahl der Unterrichtsstunden gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 nach der für den entsprechenden einzügigen Bildungsgang an Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen geltenden Stundentafel ohne Ergänzungsbereich; dabei sind 40 Unterrichtswochen im Jahr zugrunde zu legen; in begründeten Fällen kann von dieser Stundentafel abgewichen werden;
9. die Zuordnung der maßgebenden Besoldungsgruppen zu den Entgeltgruppen gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 und 4;
10. die Zahl der Jahreslehrerstunden gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 nach den für den entsprechenden Bildungsgang an Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen geltenden Regelstundenmaßen; dabei sind 40 Unterrichtswochen im Jahr zugrunde zu legen; in begründeten Fällen kann von diesen Regelstundenmaßen abgewichen werden;
11. die Zahl der Klassenstufen gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1; dabei ist die Zahl der Klassenstufen oder Jahrgangsstufen des entsprechenden Bildungsgangs einer Schule in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen zugrunde zu legen; von ihr kann in begründeten Fällen abgewichen werden;
12. die Zahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4; dabei ist der für die entsprechende Schulart an Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen geltende Klassenrichtwert zugrunde zu legen; gelten unterschiedliche Klassenrichtwerte für dieselbe Schulart oder denselben Förderschultyp, kann einer von ihnen oder ein zwischen ihnen liegender Klassenrichtwert festgelegt werden; solange für Gemeinschaftsschulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen kein Klassenrichtwert gilt, kann dieser aus den für die Schularten Grundschule, Oberschule und Gymnasium für die staatliche Finanzhilfe angewandten Klassenrichtwerten errechnet werden;
13. die Zahl der Stellenanteile je Klasse gemäß § 14 Absatz 4; dabei sind die geltenden Werte für Schulen in öffentlicher Trägerschaft zugrunde zu legen;
14. eine schuljährliche Anpassung des bedarfserhöhenden Faktors gemäß § 14 Absatz 3 Satz 3 auf der Grundlage der im jeweiligen Schuljahr bei Schulen in öffentlicher Trägerschaft zu den für sie bestimmten Stichtagen erhobenen Daten; dabei kann auf aus drei Schuljahren gebildete Durchschnittswerte zurückgegriffen werden; im Ergänzungsbereich sollen nur diejenigen Bestandteile berücksichtigt werden, die nicht für zusätzliche Bildungsangebote in den Schulen oder schulübergreifende Projekte verwendet werden;
14a. die schuljährliche Anpassung des Sachkostenanteils gemäß § 14 Absatz 6 Satz 1 auf der Basis der beim Statistischen Landesamt aktuell verfügbaren Daten der kommunalen Schulträger sowie der beim Freistaat Sachsen entstandenen Sachkosten unter Fortschreibung auf das Ende des laufenden Schuljahres anhand des durch das Statistische Landesamt ermittelten Verbraucherpreisindexes zur Steigerung der Verbraucherpreise, wobei die Jahresteuerungsrate von Juni des vorangegangenen Jahres bis Juni des laufenden Jahres zugrunde gelegt wird;
15. die Erklärung von Schulen in freier Trägerschaft, die nicht die Anforderungen des § 3 Absatz 1 erfüllen, zu Ersatzschulen, wenn ein wichtiges öffentliches Interesse besteht;
16. ein Zurückbehaltungsrecht für weitere Abschläge der staatlichen Finanzhilfe bei nicht fristgerechter Vorlage der zur Bewilligung der Finanzhilfe erforderlichen Unterlagen;
17. das Anzeigeverfahren für Lehrkräfte nach § 7; dabei können der zeitliche und organisatorische Ablauf des Verfahrens sowie die vorzulegenden Unterlagen zur Ermittlung der Voraussetzungen nach § 7 bestimmt werden;
18. die Mitwirkungspflicht nach § 16; dabei können der Umfang der Auskunftspflicht, die vorzulegenden Unterlagen, Formen und Fristen bestimmt werden;
19. das Verfahren zur Bestimmung des Erhöhungsprozentsatzes bei Vorliegen einer Schwerstmehrfachbehinderung nach § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4; dabei können insbesondere Fristen und die zu berücksichtigenden Unterlagen bestimmt werden, und
20. einen erhöhten Zuschuss gemäß § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 3 und 6 für den zusätzlichen Bedarf sorbischer Schulen in freier Trägerschaft, die entsprechend § 2 Absatz 2 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen betrieben werden.