Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Fischereiverordnung
SächsFischVO§ 36 Aus- und Fortbildungslehrgang
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/36#abs-1 (1) Der Ausbildungslehrgang für Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher erstreckt sich auf folgende Sachgebiete:
1. Fischereirecht,
2. Polizei- und Ordnungsrecht sowie Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht,
3. Wasserrecht,
4. Naturschutzrecht,
5. Tierschutz- und Tierseuchenrecht sowie
6. praktische Sachkunde der Fischereiaufsicht, insbesondere Methoden der Ermittlung und Feststellung des Sachverhalts.
Die erfolgreiche Teilnahme wird von der Fischereibehörde bestätigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/36#abs-2 (2) Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher sind verpflichtet, regelmäßig an den von der Fischereibehörde angebotenen Fortbildungslehrgängen teilzunehmen. Die Fischereibehörde stellt eine Bescheinigung über die Teilnahme aus.