Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Fischereiverordnung

SächsFischVO

§ 36 Aus- und Fortbildungslehrgang

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/36#abs-1 (1) Der Ausbildungslehrgang für Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher erstreckt sich auf folgende Sachgebiete:

1. Fischereirecht,

2. Polizei- und Ordnungsrecht sowie Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht,

3. Wasserrecht,

4. Naturschutzrecht,

5. Tierschutz- und Tierseuchenrecht sowie

6. praktische Sachkunde der Fischereiaufsicht, insbesondere Methoden der Ermittlung und Feststellung des Sachverhalts.

Die erfolgreiche Teilnahme wird von der Fischereibehörde bestätigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/36#abs-2 (2) Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher sind verpflichtet, regelmäßig an den von der Fischereibehörde angebotenen Fortbildungslehrgängen teilzunehmen. Die Fischereibehörde stellt eine Bescheinigung über die Teilnahme aus.

§ 35 § 37