(1) Sachkundig nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Fischereigesetzes ist, wer einen Fischereischein innehat und erfolgreich an einem Ausbildungslehrgang nach § 36 teilgenommen hat.
(2) Die Fischereibehörde bestimmt geeignete Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufseher zu Obleuten. Die Obleute leiten den Einsatz der Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher. Diese sind verpflichtet, die Anordnungen der Obleute zu befolgen.
(3) Für ihre Tätigkeit erhalten die Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher eine pauschale Aufwandsentschädigung.