Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Fischereiverordnung
SächsFischVO§ 34 Zusammensetzung des Fischereibeirats
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/34#abs-1 (1) Die oberste Fischereibehörde beruft in den Fischereibeirat auf Vorschlag
1. des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ein Mitglied mit veterinärmedizinischem Hochschulabschluss,
2. des Sächsischen Städte- und Gemeindetages e. V. ein Mitglied,
3. des Sächsischen Landesfischereiverbandes e. V. zwei Mitglieder, wobei ein Mitglied die Berufsfischerei vertreten muss,
4. des Landesverbandes Sächsischer Angler e. V. zwei Mitglieder und
5. einer nach § 32 des Sächsischen Naturschutzgesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 243) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anerkannten Naturschutzvereinigung ein Mitglied.
Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft bestimmt je ein Mitglied aus den Fachbereichen Landwirtschaft und Umwelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/34#abs-2 (2) Mitglieder können aus wichtigem Grund abberufen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/34#abs-3 (3) Den Vorsitz im Fischereibeirat führt das für den Bereich Landwirtschaft des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft berufene Mitglied oder dessen stellvertretende Person. Ihm oder ihr obliegt auch die Geschäftsführung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/34#abs-4 (4) Der Fischereibeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.