Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Fischereiverordnung

SächsFischVO

§ 32 Gastfischereischein

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/32#abs-1 (1) Gastfischereischeine können ausgegeben werden, wenn die antragstellende Person ihre Sachkunde über den Umgang mit gefangenen Fischen, insbesondere das tierschutzgerechte Töten, in geeigneter Form nachweist. Gibt ein Anglerverband den Gastfischereischein aus, ist darauf der Name des Verbands einzutragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/32#abs-2 (2) Gastfischereischeine sind nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis und grundsätzlich nur für die Dauer eines Monats, in begründeten Einzelfällen bis zu sechs Monaten, gültig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/32#abs-3 (3) Die Anglerverbände erhalten die Gastfischereischeine nach Entrichtung der Gebühr.

§ 31 § 33