Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung

SächsEGovGDVO

§ 16 Rechnungsformat, Übermittlung und Inhalt

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/16#abs-1 (1) Rechnungsempfänger müssen elektronische Rechnungen empfangen und verarbeiten können, die

1. den Anforderungen des Standards XRechnung vom 29. September 2017 (BAnz AT vom 10. Oktober 2017 B1), in der jeweils aktuellen Fassung, entsprechen und

2. unter Nutzung eines Verwaltungsportals im Sinne von § 2 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere per Weberfassung, E-Mail, De-Mail, Webservice oder Webupload, übermittelt worden sind.

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann auch ein anderer Datenaustauschstandard verwendet werden, wenn er unionsrechtlichen Anforderungen für die elektronische Rechnungsstellung entspricht. Zur Übermittlung der elektronischen Rechnung muss sich der Rechnungssteller oder Rechnungssender mit einem Nutzerkonto im Sinne von § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes elektronisch registriert haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/16#abs-2 (2) Elektronische Rechnungen müssen neben den Pflichtangaben für eine Rechnung nach dem Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mindestens folgende Angaben enthalten:

1. eine Leitweg-Identifikationsnummer,

2. die Bankverbindungsdaten,

3. die Zahlungsbedingungen und

4. die De-Mail-Adresse oder eine E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/16#abs-3 (3) Elektronische Rechnungen haben zusätzlich folgende Angaben zu enthalten, wenn diese dem Rechnungssteller bereits bei Beauftragung übermittelt wurden:

1. die Lieferantennummer des Rechnungsempfängers,

2. mindestens eine Bestellnummer.

§ 15 § 17