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SächsEGovGDVO

§ 2 Schutz personenbezogener Daten, Verfahrensmängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/2#abs-1 (1) Wird eine Basiskomponente von einer Behörde genutzt, gilt diese Behörde als Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2). Eine Basiskomponente wird genutzt, wenn sie einer Behörde von der Staatskanzlei durch Nutzungsvereinbarung zur öffentlichen Aufgabenerfüllung zur Verfügung gestellt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/2#abs-2 (2) Soweit die Staatskanzlei nach den §§ 4 bis 11 genannte personenbezogene Daten verarbeitet, ist es für die Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/2#abs-3 (3) Wird eine Basiskomponente von einer Behörde nach Absatz 1 Satz 2 genutzt und ist diese Verantwortlicher nach Absatz 1 Satz 1, gewährleistet die Staatskanzlei für die von den Basiskomponenten nach Absatz 2 verarbeiteten personenbezogenen Daten Folgendes:

1. es stellt den die Basiskomponente nutzenden Behörden die für das Verzeichnis nach Artikel 30 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen Informationen zur Verfügung,

2. es stellt den die Basiskomponente nutzenden Behörden die für die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen Informationen zur Verfügung,

3. es stellt den die Basiskomponente nutzenden Behörden die für die Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepte nach § 5 Absatz 1 des Sächsischen E-Government-Gesetzes erforderlichen Informationen zur Verfügung,

4. es informiert die Behörden, die die jeweilige Basiskomponente nutzen, unverzüglich über bekannt gewordene Verfahrensmängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/2#abs-4 (4) Werden von einer Behörde, die Basiskomponenten nutzt, Verfahrensmängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten festgestellt, hat sie die Staatskanzlei darüber unverzüglich zu informieren.

§ 1 § 3