Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung

SächsEGovGDVO

§ 17 Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Über das Verwaltungsportal übermittelte elektronische Rechnungen sind vom Rechnungsempfänger automatisiert auf ihre formale Fehlerlosigkeit zu prüfen. Formal fehlerlos sind elektronische Rechnungen, die gemäß § 16 Absatz 1 übermittelt wurden und die die Angaben gemäß § 16 Absatz 2 und 3 enthalten. Der Rechnungssteller oder Rechnungssender ist über das Ergebnis der Prüfung in Kenntnis zu setzen. Eine formal fehlerhafte Rechnung ist automatisiert zurückzuweisen.

§ 16 § 18