Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung

SächsEGovGDVO

§ 3 Interoperabilität und Informationssicherheit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/3#abs-1 (1) Zur Gewährleistung der von der Basiskomponente zu erfüllenden Funktionalitäten gewährleistet die Staatskanzlei, dass die Basiskomponenten untereinander und mit Anwendungen zur elektronisch unterstützten Verwaltungstätigkeit der die Basiskomponente nutzenden staatlichen Behörden medienbruchfrei Daten austauschen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/3#abs-2 (2) Basiskomponenten sind wie folgt verfügbar:

1. die Basiskomponenten nach § 1 Absatz 1, 3, 6, 12 Satz 2 und Absatz 14 mit einer Betriebszeit von 24 Stunden an sieben Tagen pro Woche, bei einer maximalen Ausfallzeit von 10,8 Stunden pro Monat und einer maximalen Wiederherstellungszeit von vier Stunden,

2. die Basiskomponenten nach § 1 Absatz 2, 4, 5, 7, 9, 13 und 15 mit einer Betriebszeit von 24 Stunden an sieben Tagen pro Woche, bei einer maximalen Ausfallzeit von 14,4 Stunden pro Monat und einer maximalen Wiederherstellungszeit von acht Stunden,

3. die Basiskomponenten nach § 1 Absatz 8, 10 und 11, 12 Satz 3 mit einer Betriebszeit von 24 Stunden an sieben Tagen pro Woche, bei einer maximalen Ausfallzeit von 28,8 Stunden pro Monat und einer maximalen Wiederherstellungszeit von 24 Stunden.

§ 2 § 4