Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung

SächsEGovGDVO

§ 15 Begriffsbestimmungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/15#abs-1 (1) Rechnungsempfänger sind alle Auftraggeber, die nach § 3a Absatz 1 des Sächsischen E-Government-Gesetzes zum Empfang und zur Verarbeitung elektronischer Rechnungen verpflichtet sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/15#abs-2 (2) Rechnungssteller sind alle Unternehmer im Sinne von § 14 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches , die eine elektronische Rechnung an Rechnungsempfänger ausstellen und übermitteln. Rechnungssteller können sich bei der Ausstellung und Übermittlung von elektronischen Rechnungen der Dienstleistung von Rechnungssendern bedienen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovGDVO/15#abs-3 (3) Rechnungssender sind alle Unternehmer im Sinne von § 14 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches , die eine elektronische Rechnung im Auftrag des Rechnungsstellers ausstellen und übermitteln.

§ 14 § 16