Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Drogenkonsumraum-Verordnung
SächsDrogKRVO§ 3 Kreis der Nutzerinnen und Nutzer, Konsumstoffe, Konsummuster
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDrogKRVO/3#abs-1 (1) Nutzerinnen und Nutzer des Drogenkonsumraumes dürfen nur volljährige Personen mit Betäubungsmittelabhängigkeit und Konsumerfahrung sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDrogKRVO/3#abs-2 (2) Von der Benutzung des Konsumraumes sind auszuschließen:
1. offenkundige Erst- oder Gelegenheitskonsumentinnen und -konsumenten,
2. erkennbar alkoholisierte oder durch andere Suchtmittel vergiftete Personen,
3. Opiatabhängige, die sich bekanntermaßen in einer substitutionsgestützten Behandlung befinden und
4. Personen, denen erkennbar die Einsichtsfähigkeit in die durch den Konsum erfolgende Gesundheitsschädigung fehlt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDrogKRVO/3#abs-3 (3) Der Konsum von Betäubungsmitteln im Drogenkonsumraum darf nur
1. mitgeführte, ärztlich nicht verschriebene Betäubungsmittel im Sinne des § 1 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes betreffen,
2. intravenös, inhalativ, nasal oder oral erfolgen.
Vor der Benutzung des Konsumraumes sind die mitgeführten Betäubungsmittel dem Personal zur Sichtkontrolle vorzulegen. Die zulässigen Konsumstoffe und Konsummuster können vom Betreiber aus sachlichen Gründen durch Festlegung in der Hausordnung weiter beschränkt werden.