Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Drogenkonsumraum-Verordnung

SächsDrogKRVO

§ 4 Räumliche und sächliche Ausstattung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDrogKRVO/4#abs-1 (1) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass der Drogenkonsumraum räumlich von der übrigen Einrichtung hinreichend abgegrenzt ist. Die sächliche Ausstattung muss für den Konsum der zugelassenen Konsumstoffe und Konsummuster geeignet sein. Die hygienischen Voraussetzungen für den Konsum von Betäubungsmitteln durch einen ständig wechselnden Personenkreis und die Maßnahmen der Infektionsprävention sind in einem einrichtungsspezifischen Hygieneplan festzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDrogKRVO/4#abs-2 (2) Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass

1. sämtliche Oberflächen des Drogenkonsumraumes und der Einrichtungsgegenstände aus glatten, abwaschbaren und desinfizierbaren Materialien bestehen,

2. der Drogenkonsumraum mit Konsumplätzen ausgestattet ist, die jeweils vollständig einsehbar sind,

3. Konsumplätze für inhalativen Konsum von den übrigen Konsumplätzen räumlich getrennt sind,

4. vom Personal an die Nutzerinnen und Nutzer ausreichend sterile Konsumutensilien, Haut-, Hände- und Flächendesinfektionsmittel sowie durchstichsichere Entsorgungsbehälter bereitgestellt werden,

5. für die Inanspruchnahme der Schnelltests nach § 6 Satz 3 und 4 auch die dazugehörigen Hilfsmittel bereitgestellt werden,

6. eine ständige Belüftung und hinreichende Beleuchtung gegeben ist,

7. der Drogenkonsumraum einschließlich der sanitären Einrichtungen in sauberem Zustand gehalten sowie regelmäßig gereinigt und desinfiziert wird und ein aktueller Reinigungs- und Desinfektionsplan als Bestandteil des Hygieneplans vorhanden ist,

8. geeignete sanitäre Anlagen einschließlich eines Handwaschplatzes für die Nutzerinnen und Nutzer vorgehalten werden,

9. für das Personal separate Sanitär- und Pausenräume zur Verfügung stehen, zu welchen die Nutzerinnen und Nutzer keinen Zutritt haben,

10. Sichtschutz vor anderen Nutzerinnen und Nutzern bei Bedarf möglich ist, ohne dass die Einsehbarkeit für das Personal durch den Sichtschutz eingeschränkt wird und

11. eine sachgerechte Entsorgung gebrauchter Spritzbestecke und zum einmaligen Gebrauch bestimmter Konsumutensilien sichergestellt ist.

§ 3 § 5