Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Drogenkonsumraum-Verordnung
SächsDrogKRVO§ 2 Betriebszwecke
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDrogKRVO/2#abs-1 (1) Der Drogenkonsumraum muss der Gesundheits-, Überlebens- und Ausstiegshilfe für Drogenabhängige dienen und in das örtliche Suchthilfesystem eingebunden sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDrogKRVO/2#abs-2 (2) Der Betrieb des Drogenkonsumraumes soll dazu beitragen,
1. die durch Drogenkonsum bedingten Gesundheitsgefahren zu senken, um damit insbesondere das Überleben der Nutzerinnen und Nutzer zu sichern,
2. die Behandlungsbereitschaft der Nutzerinnen und Nutzer zu wecken und dadurch den Einstieg in den Ausstieg aus der Sucht einzuleiten,
3. die Inanspruchnahme weiterführender Hilfen einschließlich der ärztlichen Versorgung zu fördern und
4. die Belastung der Öffentlichkeit durch konsumbezogene Verhaltensweisen zu verringern.