Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Drogenkonsumraum-Verordnung

SächsDrogKRVO

§ 1 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDrogKRVO/1#abs-1 (1) Die oberste Landesgesundheitsbehörde (Erlaubnisbehörde) kann auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb eines Drogenkonsumraumes nach § 10a Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes in Städten mit mehr als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern erteilen, wenn die in § 2 aufgeführten Betriebszwecke verfolgt und die Mindeststandards nach den §§ 3 bis 13 eingehalten werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDrogKRVO/1#abs-2 (2) Andere Vorschriften für den Betrieb eines Drogenkonsumraumes, insbesondere die Vorschriften des Infektions- und Arbeitsschutzes sowie des Baurechts, bleiben unberührt.

§ 2