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§ 3 SächsDrogKRVO (Sachsen) — Kreis der Nutzerinnen und Nutzer, Konsumstoffe, Konsummuster

Sächsische Drogenkonsumraum-Verordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nutzerinnen und Nutzer des Drogenkonsumraumes dürfen nur volljährige Personen mit Betäubungsmittelabhängigkeit und Konsumerfahrung sein.

(2) Von der Benutzung des Konsumraumes sind auszuschließen:

1. offenkundige Erst- oder Gelegenheitskonsumentinnen und -konsumenten,

2. erkennbar alkoholisierte oder durch andere Suchtmittel vergiftete Personen,

3. Opiatabhängige, die sich bekanntermaßen in einer substitutionsgestützten Behandlung befinden und

4. Personen, denen erkennbar die Einsichtsfähigkeit in die durch den Konsum erfolgende Gesundheitsschädigung fehlt.

(3) Der Konsum von Betäubungsmitteln im Drogenkonsumraum darf nur

1. mitgeführte, ärztlich nicht verschriebene Betäubungsmittel im Sinne des § 1 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes betreffen,

2. intravenös, inhalativ, nasal oder oral erfolgen.

Vor der Benutzung des Konsumraumes sind die mitgeführten Betäubungsmittel dem Personal zur Sichtkontrolle vorzulegen. Die zulässigen Konsumstoffe und Konsummuster können vom Betreiber aus sachlichen Gründen durch Festlegung in der Hausordnung weiter beschränkt werden.