Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Drogenkonsumraum-Verordnung

SächsDrogKRVO

§ 12 Anwesenheitspflicht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDrogKRVO/12#abs-1 (1) Während der Öffnungszeiten ist die ständige Anwesenheit von Personal in ausreichender Zahl zu gewährleisten. Es müssen mindestens zwei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter anwesend sein, davon mindestens eine Fachkraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDrogKRVO/12#abs-2 (2) Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind

1. Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner,

2. Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten,

3. Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter sowie

4. Fachkräfte mit gleichwertiger Berufsqualifikation.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDrogKRVO/12#abs-3 (3) Alle zum Personal gehörenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen für die Erfüllung der in den §§ 3 bis 11 genannten Anforderungen fachlich ausgebildet und persönlich zuverlässig sein.

§ 11 § 13