(1) Während der Öffnungszeiten ist die ständige Anwesenheit von Personal in ausreichender Zahl zu gewährleisten. Es müssen mindestens zwei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter anwesend sein, davon mindestens eine Fachkraft.
(2) Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind
1. Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner,
2. Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten,
3. Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter sowie
4. Fachkräfte mit gleichwertiger Berufsqualifikation.
(3) Alle zum Personal gehörenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen für die Erfüllung der in den §§ 3 bis 11 genannten Anforderungen fachlich ausgebildet und persönlich zuverlässig sein.