Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Drogenkonsumraum-Verordnung
SächsDrogKRVO§ 13 Verantwortlichkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDrogKRVO/13#abs-1 (1) Die Leitung des Drogenkonsumraumes muss fachlich ausgebildet und persönlich zuverlässig sein. Sie ist verantwortlich für die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen, der Auflagen der Erlaubnisbehörde sowie der Anordnungen der Überwachungsbehörde. Die Leitung des Drogenkonsumraumes ist Verantwortlicher im Sinne des § 10a Absatz 2 Satz 2 Nummer 10 des Betäubungsmittelgesetzes .
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDrogKRVO/13#abs-2 (2) Der Betreiber des Drogenkonsumraumes hat für die Einhaltung der Anforderungen, Auflagen und Anordnungen nach Absatz 1 ebenfalls Sorge zu tragen. Er hat weiterhin dafür Sorge zu tragen, dass das Personal keine aktive Hilfe beim Konsum der Betäubungsmittel leistet.