Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Drogenkonsumraum-Verordnung

SächsDrogKRVO

§ 11 Dokumentation

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDrogKRVO/11#abs-1 (1) Der Betreiber hat eine fortlaufende Dokumentation über den Betrieb des Drogenkonsumraumes durch die Erhebung statistischer Daten in anonymisierter Form unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu führen. Hierzu sind Tagesprotokolle zu fertigen, die über Umfang und Ablauf der Nutzer- und Nutzerinnenkontakte, Zahl und Tätigkeit des eingesetzten Personals sowie besondere Vorkommnisse in medizinischer, ordnungs- oder strafrechtlicher Hinsicht Auskunft geben. Diese Protokolle sind in einem monatsweisen Bericht zusammenzufassen und im Hinblick auf die Zweckbestimmung nach § 2 auszuwerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDrogKRVO/11#abs-2 (2) Die Monatsberichte sind der Erlaubnisbehörde, der Überwachungsbehörde und entweder der Psychiatriekoordinatorin oder dem Psychiatriekoordinator der Kreisfreien Stadt oder, wenn eine solche oder ein solcher bestellt ist, der Suchtkoordinatorin oder dem Suchtkoordinator bis zum 15. des Folgemonats vorzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDrogKRVO/11#abs-3 (3) Darüber hinaus kann in der Kooperationsvereinbarung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Vorlagepflicht der Monatsberichte vereinbart werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDrogKRVO/11#abs-4 (4) Der Betreiber hat der Erlaubnisbehörde eine Stellungnahme der Psychosozialen Arbeitsgemeinschaft der Kreisfreien Stadt oder dem für den Bereich Drogen und Sucht zusätzlich beratend eingerichteten Gremium der Kreisfreien Stadt nach dem Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz über die Erreichung der Betriebszwecke nach § 2 zum Ablauf des vierten Betriebsjahres des Drogenkonsumraumes vorzulegen. Die Kooperationsvereinbarung in ihrer aktuellen Fassung ist beizufügen.

§ 10 § 12