Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Dolmetscherverordnung
SächsDolmVO§ 1 Anträge und Mitteilungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmVO/1#abs-1 (1) Für den Antrag auf allgemeine Beeidigung als Sprachmittlerin und Sprachmittler nach § 1 Absatz 1 des Sächsischen Dolmetschergesetzes sowie als Gerichtsdolmetscherin und Gerichtsdolmetscher soll der Vordruck nach Anlage 1, für den Verlängerungsantrag nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Dolmetschergesetzes der Vordruck nach Anlage 2 verwendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmVO/1#abs-2 (2) Für Mitteilungen nach § 9 Absatz 1 und § 11 Absatz 2 des Sächsischen Dolmetschergesetzes soll der Vordruck nach Anlage 3 verwendet werden.