Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Dolmetscherverordnung

SächsDolmVO

§ 2 Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmVO/2#abs-1 (1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch Vorlage einer Bestätigung des Prüfungsamtes nachzuweisen, dass Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache Bestandteil der Prüfung waren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmVO/2#abs-2 (2) Prüfungsämter nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Dolmetschergesetzes sind für die Berufe der Dolmetscherin, des Dolmetschers, der Übersetzerin und des Übersetzers die Ämter in Anlage 4, für den Beruf der Gebärdensprachdolmetscherin und des Gebärdensprachdolmetschers die Ämter in Anlage 5.

§ 1 § 3