(1) Für den Antrag auf allgemeine Beeidigung als Sprachmittlerin und Sprachmittler nach § 1 Absatz 1 des Sächsischen Dolmetschergesetzes sowie als Gerichtsdolmetscherin und Gerichtsdolmetscher soll der Vordruck nach Anlage 1, für den Verlängerungsantrag nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Dolmetschergesetzes der Vordruck nach Anlage 2 verwendet werden.
(2) Für Mitteilungen nach § 9 Absatz 1 und § 11 Absatz 2 des Sächsischen Dolmetschergesetzes soll der Vordruck nach Anlage 3 verwendet werden.