nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 SächsDolmVO (Sachsen) — Anträge und Mitteilungen

Sächsische Dolmetscherverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für den Antrag auf allgemeine Beeidigung als Sprachmittlerin und Sprachmittler nach § 1 Absatz 1 des Sächsischen Dolmetschergesetzes sowie als Gerichtsdolmetscherin und Gerichtsdolmetscher soll der Vordruck nach Anlage 1, für den Verlängerungsantrag nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Dolmetschergesetzes der Vordruck nach Anlage 2 verwendet werden.

(2) Für Mitteilungen nach § 9 Absatz 1 und § 11 Absatz 2 des Sächsischen Dolmetschergesetzes soll der Vordruck nach Anlage 3 verwendet werden.