Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Disziplinargesetz

SächsDG

§ 55 Belehrung der Beamtin oder des Beamten

Stand: 26.08.2026

Sachsen2 Entscheidungen

Die Beamtin oder der Beamte ist von der oder dem Vorsitzenden gleichzeitig mit der Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage auf die Fristen des § 56 Absatz 1 und des § 59 Absatz 2 sowie auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

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