Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Disziplinargesetz
SächsDG§ 55 Belehrung der Beamtin oder des Beamten
Stand: 26.08.2026
Die Beamtin oder der Beamte ist von der oder dem Vorsitzenden gleichzeitig mit der Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage auf die Fristen des § 56 Absatz 1 und des § 59 Absatz 2 sowie auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 55 SächsDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 15.12.2021 – 2 C 9/21Kein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs während einer mangelbehafteten DisziplinarklageZitiert von 39
- VGH Baden-Württemberg, 13.06.2024 – DB 16 S 186/23Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.