Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Disziplinargesetz
SächsDG§ 55 Belehrung der Beamtin oder des Beamten
Stand: 26.08.2026
Die Beamtin oder der Beamte ist von der oder dem Vorsitzenden gleichzeitig mit der Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage auf die Fristen des § 56 Absatz 1 und des § 59 Absatz 2 sowie auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.