Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Börsenaufsichtskostengesetz
SächsBörsAufsKG§ 2
Stand: 26.08.2026
Die Börsenaufsichtsbehörde kann für folgende Amtshandlungen Gebühren in Höhe von 250 EUR bis 75 000 EUR erheben:
1. Prüfung, ob eine Einrichtung eine Börse im Sinne des Börsengesetzes ist und als solche erlaubt werden kann (§ 4 Abs. 1 bis 3 BörsG ),
2. Übernahme der Ermittlungen der Handelsüberwachungsstelle (§ 7 Abs. 1 Satz 3 BörsG ) sowie weiterer Aufgaben der Marktaufsicht (§ 3 Abs. 4 bis 7, §§ 8 und 9 BörsG ),
3. Heranziehung anderer Personen und Einrichtungen zur Durchführung der Aufgaben der Börsenaufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 8 BörsG ) oder
4. Prüfung eines börslichen Handels- oder Abwicklungssystems (§ 3 Abs. 1 und 5 Nr. 2 oder 3 in Verbindung mit § 21 BörsG ).