Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Börsenaufsichtskostengesetz
SächsBörsAufsKG§ 3
Stand: 26.08.2026
Die Pflicht zur Zahlung der Umlage nach § 1 besteht für das Kalenderjahr, für das der Börsenträger eine Erlaubnis zum Betrieb einer Börse innehat. Erstes Umlagejahr ist das Kalenderjahr 2009. Die Pflicht zur Zahlung der Umlage besteht auch, wenn die Börsenerlaubnis nicht während des ganzen Kalenderjahres vorgelegen hat.