Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bergfach und Markscheidefach

SächsBergMarkAPO

§ 6 Einstellung und Dienstbezeichnung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/6#abs-1 (1) Die Einstellung erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die Beamten führen die Bezeichnung „Bergreferendarin“ oder „Bergreferendar“.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/6#abs-2 (2) Der Vorbereitungsdienst kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis gemäß § 18 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes geleistet werden. Die Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 gilt auch bei einer Einstellung in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis.

§ 5 § 7