Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bergfach und Markscheidefach

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§ 18 Ergebnis der Laufbahnprüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/18#abs-1 (1) Zur Ermittlung der Gesamtnote für die Laufbahnprüfung errechnet das vorsitzende Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses den Mittelwert der Punktzahlen aus der Bewertung der Hausarbeit, der Aufsichtsarbeiten, der Leistungen in der mündlichen Prüfung und der Punktzahl der Ausbildungsnote. Die Punktzahl der Bewertung der Hausarbeit wird doppelt und die übrigen Punktzahlen werden einfach gewichtet. Der Mittelwert (Punktzahl der Gesamtnote) wird einer Note (Gesamtnote) zugeordnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/18#abs-2 (2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens „ausreichend (4)“ lautet. Sind mehr als drei Prüfungsleistungen schlechter als „ausreichend (4)“, ist die Laufbahnprüfung insgesamt nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/18#abs-3 (3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses gibt nach Abschluss der mündlichen Prüfung den Referendaren die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen, das Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung sowie die Punktzahl der Gesamtnote und die Gesamtnote bekannt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/18#abs-4 (4) Über die bestandene Laufbahnprüfung erhalten die Referendare ein Prüfungszeugnis mit der Punktzahl der Gesamtnote und der Gesamtnote.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/18#abs-5 (5) Die bestandene Laufbahnprüfung für Aufgaben im Bergfach berechtigt, die Berufsbezeichnung „Bergassessorin“ oder „Bergassessor“ zu führen; die bestandene Laufbahnprüfung für Aufgaben im Markscheidefach berechtigt, die Berufsbezeichnung „Assessorin des Markscheidefachs“ oder „Assessor des Markscheidefachs“ zu führen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/18#abs-6 (6) Bei Nichtbestehen der Prüfung unterrichtet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Ausbildungsbehörde über das Nichtbestehen. Die Ausbildungsbehörde erteilt dem Referendar einen Bescheid, in dem die Prüfungsinhalte und die Bewertungen der Prüfungsleistungen angegeben werden.

§ 17 § 19