Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bergfach und Markscheidefach
SächsBergMarkAPO§ 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/7#abs-1 (1) Berufliche Tätigkeiten können nach § 18 Absatz 7 des Sächsischen Beamtengesetzes die Dauer des Vorbereitungsdienstes insbesondere in den Ausbildungsabschnitten nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 verkürzen, wenn sie geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. Dies gilt insbesondere bei Berufstätigkeit in leitender Stellung oder verantwortlicher Projektleitung. Ein entsprechender Antrag mit Nachweisen ist spätestens zwei Monate nach Beginn des Vorbereitungsdienstes der Ausbildungsbehörde zur Entscheidung vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/7#abs-2 (2) Der Vorbereitungsdienst kann aus familiären Gründen entsprechend § 98 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes ganz oder teilweise in Teilzeit geleistet werden, soweit dies mit den Ausbildungszielen vereinbar ist. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes verlängert sich entsprechend im Verhältnis zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Vollzeit. Die Gesamtdauer des Vorbereitungsdienstes soll um nicht mehr als zwölf Monate verlängert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/7#abs-3 (3) Der Vorbereitungsdienst kann aus wichtigem Grund bis zu zwölf Monate verlängert werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Teilnahme am Vorbereitungsdienst nicht möglich war wegen
1. Arbeits- oder Dienstunfähigkeit über einen Zeitraum von insgesamt mehr als einem Monat oder einer Behinderung,
2. Vorliegen eines Beschäftigungsverbots nach der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 901), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
3. Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung oder dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/7#abs-4 (4) Die Entscheidung nach Absatz 2 oder Absatz 3 trifft die Ausbildungsbehörde.