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§ 6 SächsBergMarkAPO (Sachsen) — Einstellung und Dienstbezeichnung

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bergfach und Markscheidefach

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einstellung erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die Beamten führen die Bezeichnung „Bergreferendarin“ oder „Bergreferendar“.

(2) Der Vorbereitungsdienst kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis gemäß § 18 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes geleistet werden. Die Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 gilt auch bei einer Einstellung in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis.