Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Bauordnung
SächsBO§ 80 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung
Stand: 19.03.2024
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung untersagt werden.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 80 SächsBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Sachsen, 26.02.2026 – 1 A 347/23
- OVG Sachsen, 11.03.2021 – 1 A 444/15Zitiert von 1
- OVG Sachsen, 20.08.2020 – 1 A 1194/17Zitiert von 3
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- OVG Sachsen, 08.11.2022 – 5 B 195/22Zitiert von 4
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