Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Bauordnung

SächsBO

§ 80 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung untersagt werden.

§ 79 § 81