Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Bauordnung
SächsBO§ 75 Vorbescheid
Stand: 19.03.2024
Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre; die Einlegung eines Rechtsbehelfs eines Dritten hemmt den Lauf der Frist bis zur Unanfechtbarkeit des Vorbescheids. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. §§ 68, 69 Absatz 1 bis 3, §§ 70, 72 Absatz 1 bis 4 und § 73 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 75 SächsBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen, 20.07.2021 – 1 A 1040/19Zitiert von 2
- OVG Sachsen, 16.06.2026 – 1 A 361/25Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung im Baunachbarstreit gegen eine Baugenehmigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Sachsen, 10.03.2022 – 1 A 64/16Zitiert von 1
- OVG Sachsen, 04.06.2026 – 1 A 118/23Bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit der Erweiterung einer Spielhalle zur kerngebietstypischen Vergnügungsstätte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Sachsen, 28.01.2021 – 1 A 1290/18Zitiert von 3
- OVG Sachsen, 09.07.2020 – 1 C 26/19Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen, 04.10.2022 – 1 C 82/20Zitiert von 3
- OVG Sachsen, 17.06.2021 – 1 B 118/21Zitiert von 12
- OVG Sachsen, 08.10.2020 – 1 A 868/17Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 75 SächsBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.