Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Bauordnung
SächsBO§ 74 Teilbaugenehmigung
Stand: 26.08.2026
Ist ein Bauantrag eingereicht, kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf schriftlichen Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung gestattet werden (Teilbaugenehmigung). § 72 gilt entsprechend.