Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Bauordnung
SächsBO§ 75 Vorbescheid
Stand: 26.08.2026
Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre; die Einlegung eines Rechtsbehelfs eines Dritten hemmt den Lauf der Frist bis zur Unanfechtbarkeit des Vorbescheids. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. §§ 68, 69 Absatz 1 bis 3, §§ 70, 72 Absatz 1 bis 4 und § 73 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 75 SächsBO →
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- OVG Sachsen, 04.10.2022 – 1 C 82/20Zitiert von 2
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