Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Denkmalschutzgesetz
SächsDSchG§ 2 Gegenstand des Denkmalschutzes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/2#abs-1 (1) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind von Menschen geschaffene Sachen, Sachgesamtheiten, Teile und Spuren von Sachen einschließlich ihrer natürlichen Grundlagen, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen oder landschaftsgestaltenden Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/2#abs-2 (2) Zu einem Kulturdenkmal gehören auch Zubehör und Nebenanlagen soweit sie mit der Hauptsache eine Einheit von Denkmalwert bilden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/2#abs-3 (3) Gegenstand des Denkmalschutzes sind auch
1. die Umgebung eines Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Bestand oder Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist,
2. Denkmalschutzgebiete (§ 21), Grabungsschutzgebiete (§ 22) und archäologische Reservate (§ 23),
3. Reste von Menschen und von anderen Lebewesen, die sich in historischen Gräbern und Siedlungen befinden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/2#abs-4 (4) Gegenstand des Denkmalschutzes können auch Orte zu geschichtlichen Ereignissen sein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/2#abs-5 (5) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes können insbesondere sein
a) Bauwerke,
b) Siedlungen oder Ortsteile, Straßen- oder Platzbilder oder Ortsansichten von besonderer städtebaulicher oder volkskundlicher Bedeutung,
c) Werke der Garten- und Landschaftsgestaltung, historische Landschaftsformen wie Dorffluren, Haldenlandschaften,
d) Werke der Produktions- und Verkehrsgeschichte,
e) Orte und Gegenstände zu wissenschaftlichen Anlagen oder Systemen,
f) Steinmale,
g) unbewegliche und bewegliche archäologische Sachzeugen wie Reste von Siedlungs- und Befestigungsanlagen, Grabanlagen, Höhlen, Wüstungen, Kult- und Versammlungsstätten und andere Reste von Gegenständen und Bauwerken,
h) Werke der bildenden Kunst und des Kunsthandwerks,
i) Sammlungen.