Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz
SächsBG§ 164a Übergangsregelung für das Verfahren zur Überprüfung der Verfassungstreue
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/164a#abs-1 (1) Zur Feststellung der Verfassungstreue nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes von Beamtinnen und Beamten, die am 1. Mai 2024 eines der in § 27 Absatz 7 Satz 1 genannten Ämter innehaben oder denen die Aufgaben eines dieser Ämter übertragen wurden, hat die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle bis spätestens 28. Februar 2025 eine Anfrage nach § 4 Absatz 5 und 6 an das Landesamt für Verfassungsschutz zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/164a#abs-2 (2) Die Staatsregierung erstellt alle vier Jahre einen Evaluationsbericht zur Umsetzung der in § 4 Absatz 5 und 6 sowie § 27 Absatz 7 vorgesehenen Verfahren zur Überprüfung der Verfassungstreue, insbesondere zu den gesetzgeberischen Zielstellungen, zur Angemessenheit und zur Wirksamkeit dieser Regelungen.