Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz

SächsBG

§ 164 Übergangsregelung zur Altersteilzeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/164#abs-1 (1) Treten während des Bewilligungszeitraums einer Altersteilzeitbeschäftigung nach § 143a Abs. 3 Buchst. b des Sächsischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), in der am 12. Mai 2009 geltenden Fassung Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung der Freistellung unmöglich machen, gilt § 97 Abs. 6 entsprechend. Dabei gelten die unmittelbar vor dem Eintritt in die Freistellungsphase liegenden Zeiten der Arbeitsphase als durch die Freistellung ausgeglichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/164#abs-2 (2) § 97 Abs. 3 und 7 gilt entsprechend.

§ 163 § 164a