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SächsAPOStF

§ 11 Gliederung des Vorbereitungsdienstes

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/11#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst umfasst

1. Fachstudien im Umfang von 2200 Lehrveranstaltungsstunden einschließlich Aufsichtsarbeiten in einem Grund- und Hauptstudium von 21 Monaten Dauer und

2. berufspraktische Studienzeit von 15 Monaten Dauer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/11#abs-2 (2) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit. Die berufspraktischen Studienzeiten sind inhaltlich mit den im Grund- und Hauptstudium stattfindenden Fachstudien zu verbinden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/11#abs-3 (3) Das Grundstudium beginnt spätestens einen Monat nach Beginn des Vorbereitungsdienstes und dauert mindestens zwölf Monate; es kann geteilt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/11#abs-4 (4) Das Hauptstudium dauert mindestens sechs Monate; es kann geteilt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/11#abs-5 (5) Die Anwärterin oder der Anwärter hat an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen und die ihr oder ihm zur Ausbildung übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/11#abs-6 (6) Die Anwärterin oder der Anwärter legt im Vorbereitungsdienst eine Zwischenprüfung und eine Laufbahnprüfung ab.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/11#abs-7 (7) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall aus wichtigem, nicht von der Anwärterin oder dem Anwärter zu vertretenden Grund verlängert werden.

§ 10 § 12