Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst
SächsAPOStF§ 10 Lehrveranstaltungsfreie Zeiten und Erholungsurlaub
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/10#abs-1 (1) Die lehrveranstaltungsfreien Zeiten werden von der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/10#abs-2 (2) Soweit lehrveranstaltungsfreie Zeiten nicht ausdrücklich zum Selbststudium oder zur Prüfungsvorbereitung angesetzt werden, sind sie auf den Anspruch auf Erholungsurlaub anzurechnen. Der verbleibende Erholungsurlaub darf grundsätzlich nur während der berufspraktischen Studienzeit gewährt werden.