(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst
1. Fachstudien im Umfang von 2200 Lehrveranstaltungsstunden einschließlich Aufsichtsarbeiten in einem Grund- und Hauptstudium von 21 Monaten Dauer und
2. berufspraktische Studienzeit von 15 Monaten Dauer.
(2) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit. Die berufspraktischen Studienzeiten sind inhaltlich mit den im Grund- und Hauptstudium stattfindenden Fachstudien zu verbinden.
(3) Das Grundstudium beginnt spätestens einen Monat nach Beginn des Vorbereitungsdienstes und dauert mindestens zwölf Monate; es kann geteilt werden.
(4) Das Hauptstudium dauert mindestens sechs Monate; es kann geteilt werden.
(5) Die Anwärterin oder der Anwärter hat an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen und die ihr oder ihm zur Ausbildung übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
(6) Die Anwärterin oder der Anwärter legt im Vorbereitungsdienst eine Zwischenprüfung und eine Laufbahnprüfung ab.
(7) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall aus wichtigem, nicht von der Anwärterin oder dem Anwärter zu vertretenden Grund verlängert werden.