Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger
SächsAPORPfl§ 31 Schriftliche Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/31#abs-1 (1) In der schriftlichen Prüfung sind acht schriftliche Prüfungsarbeiten unter Aufsicht zu fertigen. Die Arbeitszeit beträgt jeweils fünf Stunden. Die Prüfungsaufgaben werden vom Prüfungsausschuss ausgewählt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/31#abs-2 (2) Die Prüfungsarbeiten sind aus folgenden Gebieten zu fertigen:
1. einschließlich des einschlägigen Zivilrechts, Verfahrensrechts und Kostenrechts:
a)
vier Prüfungsaufgaben aus dem Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dazu gehört das Grundbuch-, Familien-, Nachlass- und Registerrecht,
b)
zwei Prüfungsaufgaben aus dem Vollstreckungsrecht, dazu gehört das Einzelzwangsvollstreckungs-, Immobiliarvollstreckungs- und Insolvenzrecht,
2. eine Prüfungsaufgabe aus dem Zivilrecht, Zivilprozessrecht einschließlich der Kostenfestsetzung sowie
3. eine Prüfungsaufgabe aus dem Recht der Strafvollstreckung einschließlich des einschlägigen Kostenrechts unter Berücksichtigung von Bezügen zum materiellen Strafrecht und Strafverfahrensrecht.
Die genannten Gebiete geben den Schwerpunkt der jeweiligen Prüfungsaufgabe vor. Daneben kann eine Prüfungsaufgabe auch weitere der in Satz 1 genannten Gebiete umfassen und die justizspezifischen Fachanwendungen beinhalten, die die Rechtspflegertätigkeit berühren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/31#abs-3 (3) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer geben an Stelle ihres Namens auf den Prüfungsarbeiten nur die Nummer ihres vor der schriftlichen Prüfung ausgelosten Arbeitsplatzes an. Das Verzeichnis mit den Nummern der Arbeitsplätze ist bis zum Abschluss der Bewertung verschlossen beim Landesjustizprüfungsamt zu verwahren. Prüferinnen und Prüfern darf keine Einsicht in das Verzeichnis gewährt werden.