Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger
SächsAPORPfl§ 16 Prüferinnen und Prüfer
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/16#abs-1 (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes und die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie ihre Stellvertreter sind ohne besondere Bestellung Prüferin oder Prüfer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/16#abs-2 (2) Zu Prüferinnen und Prüfern können bestellt werden:
1. Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie
2. sonstige Personen mit der Befähigung zum Richteramt oder mit der Befähigung nach § 1 Absatz 2.
Fachhochschullehrkräfte des Fachbereichs Rechtspflege sind in der Regel zu Prüferinnen und Prüfern zu bestellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/16#abs-3 (3) Die Prüferinnen und Prüfer haben folgende Aufgaben:
1. Entwerfen von Prüfungsaufgaben,
2. Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten,
3. Abnahme der mündlichen Prüfung.