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§ 16 Prüferinnen und Prüfer

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/16#abs-1 (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes und die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie ihre Stellvertreter sind ohne besondere Bestellung Prüferin oder Prüfer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/16#abs-2 (2) Zu Prüferinnen und Prüfern können bestellt werden:

1. Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie

2. sonstige Personen mit der Befähigung zum Richteramt oder mit der Befähigung nach § 1 Absatz 2.

Fachhochschullehrkräfte des Fachbereichs Rechtspflege sind in der Regel zu Prüferinnen und Prüfern zu bestellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/16#abs-3 (3) Die Prüferinnen und Prüfer haben folgende Aufgaben:

1. Entwerfen von Prüfungsaufgaben,

2. Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten,

3. Abnahme der mündlichen Prüfung.

§ 15 § 17