Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger
SächsAPORPfl§ 33 Ergebnis der schriftlichen Prüfung und Zulassung zur mündlichen Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/33#abs-1 (1) Für die schriftliche Prüfung wird eine Durchschnittspunktzahl gemäß § 23 Absatz 2 Satz 1 gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/33#abs-2 (2) Wer in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 3,50 Punkten erreicht und in mindestens der Hälfte der schriftlichen Prüfungsarbeiten mindestens eine Einzelnote von „ausreichend“ erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen. Wer nach Satz 1 nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen ist, hat die Rechtspflegerprüfung nicht bestanden. Dies ist schriftlich bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/33#abs-3 (3) Die Einzelpunktzahlen und die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung schriftlich bekannt gegeben.