(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes und die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie ihre Stellvertreter sind ohne besondere Bestellung Prüferin oder Prüfer.
(2) Zu Prüferinnen und Prüfern können bestellt werden:
1. Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie
2. sonstige Personen mit der Befähigung zum Richteramt oder mit der Befähigung nach § 1 Absatz 2.
Fachhochschullehrkräfte des Fachbereichs Rechtspflege sind in der Regel zu Prüferinnen und Prüfern zu bestellen.
(3) Die Prüferinnen und Prüfer haben folgende Aufgaben:
1. Entwerfen von Prüfungsaufgaben,
2. Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten,
3. Abnahme der mündlichen Prüfung.