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§ 15 Prüfungsausschuss

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/15#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus

1. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2. einer Fachhochschullehrkraft des Fachbereichs Rechtspflege,

3. einer Richterin oder einem Richter oder einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2 mit der Befähigung zum Richteramt und

4. einer Beamtin oder einem Beamten mit der Befähigung nach § 1 Absatz 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/15#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/15#abs-3 (3) Auf Anordnung der oder des Vorsitzenden kann der Prüfungsausschuss im Sternverfahren fernmündlich oder in Textform beschließen, wenn kein Mitglied dem widerspricht.

§ 14 § 16