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# § 16 SächsAPORPfl (Sachsen) — Prüferinnen und Prüfer

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes und die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie ihre Stellvertreter sind ohne besondere Bestellung Prüferin oder Prüfer.

(2) Zu Prüferinnen und Prüfern können bestellt werden:

1. Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie

2. sonstige Personen mit der Befähigung zum Richteramt oder mit der Befähigung nach § 1 Absatz 2.

Fachhochschullehrkräfte des Fachbereichs Rechtspflege sind in der Regel zu Prüferinnen und Prüfern zu bestellen.

(3) Die Prüferinnen und Prüfer haben folgende Aufgaben:

1. Entwerfen von Prüfungsaufgaben,

2. Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten,

3. Abnahme der mündlichen Prüfung.

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Zitiervorschlag: § 16 SächsAPORPfl (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/16

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